Satzung

§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Grüner Kreis Bremerhaven e. V.“ und hat seinen Sitz in Bremerhaven. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremerhaven unter der Nr. 897 eingetragen.

§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein ist parteipolitisch neutral und konfessionell ungebunden; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Aufgaben und Ziele
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes in der Stadt Bremerhaven. Mit ihr und zusammen mit den an das Stadtgebiet Bremerhaven grenzenden niedersächsischen Nachbargemeinden werden Naturschutz und Landschaftspflege unter ökologischen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung von Pflanzenkunde und -pflege gefördert, ebenso die Gartenkultur in Heim und Garten.
Sein oberstes Ziel ist, den Menschen in enge Verbindung mit der Natur zu bringen und ihn zu bewegen, sich aktiv für den Naturschutz und die Landschaftspflege zu engagieren, vor allem für die Erhaltung bzw. Renaturierung von noch nicht versiegelten bzw. zu entsiegelnden Flächen im Stadtgebiet.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
a) durch Veranstaltung von Blumenschmuck- und anderen, dem Vereinszweck entsprechenden Wettbewerben, mit denen die Bürger veranlasst werden können, sich intensiv mit dem Naturschutz und der Landschaftspflege sowie der Pflanzenkunde und -pflege zu befassen;
b) durch die jährliche Veranstaltung des „Tag des Baumes“ und ähnlicher Aktionen, die dem Zweck dienen, der Jugend, insbesondere in den Schulen, die Gedanken des Naturschutzes und der Landschaftspflege näher zu bringen;
c) durch Baumpflanzaktionen in Zusammenarbeit mit der Stadt Bremerhaven und anderer Institutionen;
d) durch fachliche, gärtnerische, gartenarchitektonische und ökologische Beratung der Bürger;
e) durch Beteiligung an und Förderung von Ausstellungen und anderen öffentlichen Veranstaltungen sowie Maßnahmen, die sich thematisch mit Naturschutz und Landschaftspflege beschäftigen und somit dem Vereinszweck förderlich sind;
f) durch Öffentlichkeitsarbeit und Stellungnahmen zu tagespolitischen Themen, soweit sie der Verbreitung der gemeinnützigen Ziele dienen.

§ 4 – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person sein, die den Vereinszweck anerkennt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder haben die gleichen Rechte und in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich und muss schriftlich erfolgen. Der Ausschluss aus wichtigem Grund ist möglich und kann vom Vorstand ausgesprochen werden. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Ausscheidende, ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen; es erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Grünen Kreis.
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung natürliche Personen ernennen, die sich um die Förderung des Vereins Verdienste erworben haben. Diese sind stimmberechtigt und zahlen keinen Beitrag.

§ 5 – Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 6 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem (der) Vorsitzenden, dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden, dem (der) Schatzmeister(in), dem (der) Schriftführer(in) und bis zu sechs Beisitzern (Beisitzerinnen). Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt: Wiederwahlen sind zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; er entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Der Vorstand kann Ehrenvorsitzende vorschlagen, die mit Rede- und Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen können und die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind der (die) Vorsitzende, der (die) stellvertretende Vorsitzende und der (die) Schatzmeister(in).

§ 7 – Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt innerhalb eines Geschäftsjahres mindestens einmal zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 14 Tagen schriftlich anberaumt. Beschlüsse können nur zu den auf der Tagesordnung angegebenen Punkten gefasst werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der Erschienenen, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Mitgliederversammlung wird vom (von der) Vorsitzenden geleitet und bei dessen (deren) Verhinderung vom (von der) stellvertretenden Vorsitzenden. Sie wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstands entgegen und erteilt auf Antrag der Kassenprüfer Entlastung. Sie entscheidet über Satzungsänderungen, die Wahl eines Ehrenvorsitzenden, den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins. Beschlüsse
werden – mit Ausnahme der Regelung in § 10 – mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem (von der) Versammlungsleiter(in) zu unterzeichnen ist.

§ 8 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 – Beiträge
Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 10 – Satzungsänderungen und Auflösung
Eine Änderung oder Ergänzung der Satzung kann auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Eine Abwahl von Vereinsmitgliedern oder die Auflösung des Vereins kann auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
Bei Beschlussunfähigkeit entscheidet in einer neu einzuberufenden Versammlung mit der gleichen Tagesordnung die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Diese Versammlung muss innerhalb von vier Wochen nach der ersten beschlussunfähigen Versammlung mit einer Einberufungsfrist von ebenfalls 14 Tagen gemäß § 7 stattfinden und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadtgemeinde Bremerhaven zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 11 – Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung des Grünen Kreises Bremerhaven am 12.11.2014 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Alle bisherigen Satzungen werden mit gleichem Datum ungültig.

Bremerhaven, den 12.11.2014